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Info zu Geräteprüfung - Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen auf ihren elektrischen Zustand und ihre Sicherheit überprüft werden, zum Schutz der Menschen und Vermeidung tödlicher Unfälle.
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Warum muss man elektrische Anlagen und Betriebsmittel überprüfen?
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Viele der Stromunfälle können durch Prüfen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung verhindert werden. 53.584 Unfälle wurden der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) im Jahr 2002 gemeldet.
70 % waren Arbeitsunfälle
3 % der Arbeitsunfälle hatten als Unfallursache den elektrischen Strom
Auf Wegen und Dienstwegen geschahen 30 % der Unfälle
Bei der BGFE angezeigte tödliche Unfälle im Zeitraum 01.01.31.12.2002:
76 tödliche Unfälle
Davon 6 tödliche Stromunfälle
Das bedeutet: 8 % der tödlichen Unfälle waren Stromunfälle!
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Todeswahrscheinlichkeit bei Stromunfällen
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1,05 % betrug die statistische Todeswahrscheinlichkeit bei Stromunfällen!
Das ist über 25 x höher als bei anderen Arbeitsunfällen!
Noch höher ist die Gefahr eines tödlichen Unfalls nur im Verkehrsbereich!
Durch diese Zahlen zeigt sich die Notwendigkeit tödliche Stromunfälle, durch vorbeugende Wartung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, zu senken. Die Geräteprüfung, also das Prüfen auf elektrisch sicheren Zustand, ist hierfür die wichtigste Schutzmaßnahme!
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Wer ist verantwortlich?
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Wer ist für die Geräteprüfung, also die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel verantwortlich?
Der Unternehmer ist für die Arbeitssicherheit in seinem
Betrieb verantwortlich.
Er muss, nach § 2 BGV A 1, alle Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen treffen und muss vorbeugend handeln.
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BGV A 1 „Allgemeine Vorschriften“
§ 2 „Allgemeine Anforderungen“
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
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Der § 3 der BGV A 2 gibt die grundlegenden Anforderungen
für den Einsatz elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor.
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BGV A 2 „Unternehmerverantwortung“
§ 3 „Grundsätze“
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln ensprechend betrieben werden.
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Auch für die Auswahl der Elektrofachkraft, sowie die Aufgabenübertragung unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft, ist der Unternehmer verantwortlich.
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(Quelle teilweise: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik)
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